Noch tiefer in den Schuldensumpf
WAGG-Satzungen vom Cottbuser Verwaltungsgericht für nichtig erklärt
8. September 2003 Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit einem Urteil vom 01.07.03 (AZ 6K1038-01) die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gussow und Gräbendorf (WAGG) festgestellt.
Damit folgten die Cottbuser Richter einer Klage von 40 Einwohnerparteien aus dem Verbandsgebiet gegen den WAGG, vertreten durch dessen Verbandsvorsteher, den Friedersdorfer Amtsdirektor Habermann.
Sie wiesen in ihrem 13seitigen Urteil darauf hin, dass für die Erhebung des WAGG-Wasserversorgungsbeitrages eine wirksame Rechtsgrundlage fehlt. Die der Beitragserhebung zugrunde gelegte WAGG-Satzung erweist sich als nichtig, befinden die Richter. Weitere Satzungen - so über das Erheben von Anschlussgebühren - wurden ebenfalls für nichtig erklärt. Bemängelt wurde die nicht ordnungsgemäße Veröffentlichung und Unterzeichnung der Satzungen.
Verbandsvorsteher Habermann verwies dagegen darauf, dass die Verbandsversammlung mit einem neuen Beschluss und einer rechtsgemäßen Veröffentlichung die nichtige Satzung so schnell als möglich heilen werde. Allerdings sah er keine Notwendigkeit, die Bürer des Verbandsgebietes über das Urteil zu informieren. Das Urteil des Cottbuser Verwaltungsgerichtes sei aber der Verbandsversammlung durch ihn sofort mitgeteilt worden. Sein Stellvertreter, der Bindower Bürgermeister Nimtz, verwies jedoch darauf, dass bisher weder ihm noch der Verbandsversammlung der konkrete Inhalt des Urteils zur Kenntnis gegeben wurde.
Nimtz bittet die Bürger des Verbandsgebietes nach dem durch ein anonymes Rundschreiben bekannt gewordenen Urteil, keine Schritte zu unternehmen, die dem WAGG schaden könnten. Für diesen Schaden müssten möglicherweise letztlich alle Bürger und die betreffenden Gemeinden im WAGG-Verbandsgebiet aufkommen. Verbandsvorsteher-Vize Nimtz bestätigte, dass der Verband hinsichtlich des Urteils die Haftungsfrage prüfen wird. KaWe-Kurier
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